AGB

Inhalt: 

  1. Allgemeine Geschäfstbedingungen der GEMU
  2. Satzung der GEMU e. V. 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für den Online-Mitgliedsantrag im GEMU-Onlineshop

Verein der gewerblichen Nutzer höherwertiger Musik (GEMU) e. V.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Mitgliedsanträge, die über den Onlineshop des Verein der gewerblichen Nutzer höherwertiger Musik (GEMU) e. V. (nachfolgend „GEMU“ oder „Verein“) gestellt werden.

(2) Für Inhalt sowie Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft ist in erster Linie die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgeblich. Diese AGB konkretisieren den Ablauf der Online-Antragstellung und ergänzen die Satzung. Bei Widersprüchen zwischen dieser AGB und der Satzung geht die Satzung vor.

§ 2 Vertragspartner

Betreiber des Onlineshops und Vertragspartner der Mitgliedschaft ist:

Verein der gewerblichen Nutzer höherwertiger Musik (GEMU) e. V.

Sitz: Hamburg – eingetragen im Vereinsregister der Hansestadt Hamburg

Anschrift: Begel 6  - 22359 Hamburg

Vorstand: Martina Hofmann, Sophia Lenz, Michel Sturiale

Vereinsregister Amtsgericht Hamburg Nr.: 25878

USt-Nr.: DE462998162

Steuer-Nr.: 2217/454/07400

Bankverbindung: Skatbank DE15 8306 5408 0006 8631 08

§ 3 Mitgliedschaftsvoraussetzungen

(1) Persönliches Mitglied kann werden, wer als selbständiger Unternehmer oder als Inhaber, Organ oder Angestellter eines Unternehmens gewerbliche Aktivitäten ausübt, bei denen Musik als Hintergrundmusik oder in anderer Weise genutzt wird (§ 3 Abs. 2 der Satzung).

(2) Korporatives Mitglied kann jede Personenmehrheit oder juristische Person werden, die Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung wahrnimmt (§ 3 Abs. 3 der Satzung).

(3) Der Vorstand kann weitere Aufnahmekriterien beschließen, die Antragsteller erfüllen müssen (§ 3 Abs. 4 der Satzung).

(4) Die Mitgliedschaft setzt weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch einen Sitz oder Wohnsitz in Deutschland voraus (§ 3 Abs. 5 der Satzung).

§ 4 Antragstellung und Zustandekommen der Mitgliedschaft

(1) Der Mitgliedsantrag wird über den GEMU-Onlineshop gestellt. Der Antragsteller füllt das Online-Formular vollständig aus, macht die erforderlichen Angaben, erkennt diese AGB, die Satzung und die Beitragsordnung an und sendet den Antrag verbindlich ab.

(2) Mit Absenden des Online-Formulars gibt der Antragsteller ein Angebot auf Abschluss einer Mitgliedschaft ab. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(3) Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstands erworben; das Aufnahmeverfahren legt der Vorstand fest (§ 4 der Satzung). Über Annahme oder Ablehnung des Antrags wird der Antragsteller in Textform informiert.

(4) Mit Zahlung der Aufnahmegebühr (sofern deren Erhebung beschlossen wurde) und des ersten Mitgliedsbeitrags erwirbt der Antragsteller die Mitgliedschaft zunächst vorläufig. Erst die Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags berechtigt zur Inanspruchnahme der Vereinsleistungen (§ 4 Abs. 2 der Satzung). Bis zur Zahlung ruhen die Mitgliedsrechte (§ 8 Abs. 2 der Satzung).

§ 5 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag, Zahlungsweise

(1) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge sowie die Zahlungstermine ergeben sich aus der jeweils gültigen Beitragsordnung (§ 8 Abs. 1 der Satzung).

[Link/Anhang zur aktuellen Beitragsordnung einfügen]

(2) Mit der Antragstellung erteilt das Mitglied dem Verein eine SEPA-Lastschrifteinzugsermächtigung für Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge, etwaige Umlagen und Säumniszuschläge (§ 8 Abs. 1 der Satzung).

(3) Über Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung; sie dürfen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren insgesamt die Höhe eines Jahresbeitrags nicht übersteigen (§ 8 Abs. 3 der Satzung).

(4) Bei Zahlungsrückstand können Säumniszuschläge erhoben werden (§ 8 Abs. 4 der Satzung).

(5) Gerichtsstand für Klagen wegen ausstehender Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Säumniszuschläge oder Umlagen ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg (§ 8 Abs. 5 der Satzung).

§ 6 Beginn, Laufzeit und automatische Verlängerung der Mitgliedschaft

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr (§ 1 Abs. 3 der Satzung).

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrags durch Vorstandsbeschluss und wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliedsbeitrags wirksam.

(3) Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, sofern sie nicht form- und fristgerecht gemäß § 7 dieser AGB gekündigt wird.

§ 7 Kündigung / Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet insbesondere durch Tod (bei persönlichen Mitgliedern), satzungsgemäßen Austritt, Ausschluss (§ 8 dieser AGB), Aufgabe des Geschäftsbetriebs, Abschluss eines Insolvenzverfahrens oder Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowie Verlust der Rechts- oder Geschäftsfähigkeit (§ 6 Abs. 1 der Satzung).

(2) Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, spätestens bis zum 30. September des jeweiligen Jahres gegenüber dem Verein. Eine nicht fristgerechte Kündigung wird erst zum nächsten satzungsgemäßen Kündigungstermin wirksam (§ 6 Abs. 2 der Satzung).

(3) Beendet ein Mitglied seine Geschäftstätigkeit, kann die Mitgliedschaft von einem bisherigen oder neuen Gesellschafter als persönliche oder neue korporative Mitgliedschaft fortgeführt werden; die Fortführung ist dem Verein anzuzeigen (§ 6 Abs. 3 der Satzung).

(4) Bereits gezahlte Beiträge und Gebühren werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet (§ 6 Abs. 4 der Satzung).

§ 8 Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann insbesondere ausgeschlossen werden, wenn es die Aufnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllt oder seinen Pflichten – insbesondere zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder zur Erteilung der Lastschriftmandate – trotz zweifacher Mahnung länger als drei Monate nicht nachkommt (§ 7 Abs. 1 der Satzung).

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit; dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 7 Abs. 2 der Satzung).

(3) Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbescheids Widerspruch eingelegt werden; in diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung (§ 7 Abs. 4 der Satzung).

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Mit der Mitgliedschaft verpflichtet sich das Mitglied insbesondere (§ 5 Abs. 2 der Satzung),

a) die Vereinszwecke mitwirkend zu fördern und die Nennung seines Namens bei Aktionen und Veröffentlichungen zu dulden,

b) die Satzung und die Beitragsordnung des Vereins anzuerkennen,

c) die Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu bezahlen,

d) Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands zu befolgen,

e) Anschriften- oder Firmierungsänderungen dem Verein unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 10 Zugang von Mitteilungen

Geht eine postalische Mitteilung des Vereins dem Mitglied nicht zu, gilt der Zugang mit dem Datum des Poststempels als bewirkt; dies gilt auch für den Beginn und die Einhaltung von Fristen (§ 5 Abs. 3 der Satzung).

§ 11 Widerrufsrecht

Persönliche Mitglieder werden ausschließlich im Zusammenhang mit ihrer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit Mitglied (§ 3 Abs. 2 der Satzung); die Mitgliedschaft wird daher grundsätzlich nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB begründet. Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge besteht auf dieser Grundlage im Regelfall nicht.

§ 12 Haftung

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Vor Veröffentlichung prüfen: Ein konkreter Haftungsmaßstab (z. B. Haftungsbeschränkung auf Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit, Ausschluss für Beratungsleistungen bei der Lizenzierung über Verwertungsgesellschaften) ist in der Satzung nicht geregelt und sollte mit dem Justiziar abgestimmt werden.

§ 13 Datenschutz

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Mitgliedsantrags und der Mitgliedschaft finden sich in der Datenschutzerklärung des Vereins.

[Link zur Datenschutzerklärung einfügen]

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen der Beitragsordnung bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 10 Abs. 15 lit. e der Satzung) und werden den Mitgliedern rechtzeitig mitgeteilt.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(3) Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg (§ 8 Abs. 5 der Satzung).

 

Stand: 1. Juli 2026

 

S A T Z U N G

Verein der gewerblichen Nutzer höherwertiger Musik (GEMU) e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Verein der gewerblichen Nutzer höherwertiger Musik (GEMU) e. V.“. Er ist in das Vereinsregister der Hansestadt Hamburg eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Hamburg. Die Sitzverlegung bleibt einem Beschluss der Mitgliederversammlung vorbehalten.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein vertritt und unterstützt gewerbliche Nutzer höherwertiger, im Repertoire von Verwertungsgesellschaften befindlicher Musik, insbesondere im Bereich Fitness- und Wellnessstudios, Einzelhandel, Hotels und Gastronomie. Er berät und unterstützt seine Mitglieder bei der Lizenzierung über Verwertungsgesellschaften und auf andere Weise.

(2) Der Verein verfolgt grundsätzlich keine eigenen wirtschaftlichen Interessen. Die Gewinnerzielung ist zulässig, soweit sie ausschließlich der Finanzierung der satzungsmäßigen Aufgaben und Ziele dient.

(3) Der Verein kann Unternehmen gründen sowie Gesellschaftsanteile an Unternehmen erwerben oder veräußern.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat persönliche und korporative Mitglieder (nachfolgend Mitglieder genannt).

a) Persönliche Mitglieder sind natürliche Personen;

b) Korporative Mitglieder sind juristische Personen und Personengesellschaften;

(2) Persönliches Mitglied kann jeder werden, der als selbständiger Unternehmer oder als Inhaber, Organ oder Angestellter eines Unternehmens gewerbliche Aktivitäten durchführt, bei denen Musik als Hintergrundmusik oder in anderer Weise genutzt wird;

(3) Korporatives Mitglied kann jede Personenmehrheit oder juristische Person sein, welche Aufgaben gem. Absatz 2 wahrnimmt.

(4) Der Vorstand kann weitere Kriterien für eine Aufnahme als Mitglied beschließen, die Antragsteller zu erfüllen haben.

(5) Die Mitgliedschaft setzt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Sitz oder Wohnsitz in Deutschland voraus.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird auf Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Das Verfahren zur Aufnahme legt der Vorstand fest.

(2) Durch Zahlung der Aufnahmegebühr, sofern die Zahlung einer solchen beschlossen wurde, und des ersten Mitgliedsbeitrags erwirbt ein Antragsteller die Mitgliedschaft vorläufig. Die Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags berechtigt zur Inanspruchnahme der Vereinsleistungen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine mitgliedschaftlichen Rechte gemäß dieser Satzung wahrzunehmen, insbesondere:

a) sein Stimmrecht an der Mitgliederversammlung auszuüben;

b) die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Vereinszwecke mitwirkend zu fördern und insbesondere dafür dienliche Informationen beizutragen. Sie sind verpflichtet, die Nennung ihres Namens bei Aktionen und Veröffentlichungen zu dulden;

b) die Satzung und die Beitragsordnung des Vereins anzuerkennen;

c) die Mitgliedsbeiträge entsprechend der geltenden Beitragsordnung fristgemäß zu bezahlen;

d) die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand gefassten und bekanntgemachten Beschlüsse zu befolgen;

e) den Verein über jede Anschriften- oder Firmierungsänderung schriftlich zu informieren.

(3) Falls Mitteilungen des Vereins an die Mitglieder auf postalischem Wege dem Mitglied nicht zugehen, gilt der Zugang mit Datum des Poststempels als bewirkt. Soweit durch den postalischen Zugang Fristen in Lauf gesetzt oder eingehalten werden, gilt der Zugang mit Datum des Poststempels als erfolgt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod;

b) durch satzungsgemäßen Austritt (§ 6 Abs. 2);

c) durch Ausschluss (§ 7);

d) bei Aufgabe des Geschäftsbetriebes (§ 6 Abs. 3);

e) mit Abschluss eines Insolvenzverfahrens oder Abgabe der eidesstattlichen Versicherung;

f) durch Verlust der Rechts- oder Geschäftsfähigkeit.

(2) Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres bis spätestens 30. September des Jahres gegenüber dem Verein erklärt werden. Eine nicht fristgemäße Kündigung entfaltet Wirksamkeit zum nächsten fristgemäßen Kündigungstermin.

(3) Beendet ein Mitglied seine Geschäftstätigkeit, so kann die Mitgliedschaft von jedem der bisherigen Gesellschafter oder von neuen Gesellschaftern als persönliche oder neue korporative Mitgliedschaft fortgeführt werden. Die Fortführung ist dem Verein anzuzeigen.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von bereits bezahlten Beiträgen und Gebühren.

§ 7 Ausschluss

(1) Ein Mitglied wird aus dem Verein ausgeschlossen, wenn es

a) die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft gemäß § 3 Absätze 1–3 nicht oder nicht mehr erfüllt;

b) seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung – insbesondere auch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge – länger als drei Monate oder zur Erteilung der Bankeinzugsvollmacht trotz zweifacher Mahnung nicht nachkommt;

(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einer Zweidrittelmehrheit. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Der Ausschluss wird wirksam durch das Vorliegen eines Ausschlussgrundes, spätestens aber mit Zugang des Ausschlussbescheids. Der Mitglieds(rest-)beitrag für das laufende Kalenderjahr wird mit Datum des Ausschlusses sofort fällig.

(4) Gegen einen Ausschluss kann ein aktives Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschlussbescheids Widerspruch einlegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Im Fall eines Widerspruchs endet die Mitgliedschaft mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung.

(5) Jedes Mitglied kann einen Antrag auf Ausschluss eines anderen Mitgliedes stellen. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Das weitere Verfahren richtet sich nach Absatz 2.

§ 8 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge Aktiver Mitglieder sowie der Fördermitglieder und die Zahlungstermine werden in einer Beitragsordnung geregelt. Mitglieder haben dem Verein dafür eine Bankeinzugsermächtigung zu erteilen.

(2) Bis zur Zahlung der Aufnahmegebühr respektive des ersten Mitgliedsbeitrags ruhen die Mitgliedsrechte nach dieser Satzung.

(3) Über Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung. Diese darf innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren maximal die Höhe eines Jahresbeitrags betragen.

(4) Für Zahlungsrückstände können gegenüber dem Mitglied Säumniszuschläge erhoben werden.

(5) Gerichtsstand für Klagen wegen ausstehender Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen, Säumniszuschlägen oder Umlagen ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg.

§ 9 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann dem Justiziar Organstellung eingeräumt werden.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von vier Wochen vom Justiziar einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Einberufung folgenden Tag. Der Termin der Versammlung soll tunlichst drei Monate im Voraus angekündigt werden.

(2) Nach Ankündigung der Versammlung können Mitglieder innerhalb einer Frist von drei Wochen Beschlussanträge stellen. Beschlussanträge sind an den Präsidenten zu richten.

(3) Der Justiziar erstellt die Tagesordnung. Sie besteht aus der Bezeichnung der Tagesordnungspunkte.

(4) Die Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Versammlung bekannt zu geben.

(5) Anträge auf Satzungsänderung und Änderungen der Beitragsordnung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugesandt werden.

(6) Anträge zur Diskussion und Meinungsbildung können von Mitgliedern zu Beginn einer Versammlung eingebracht werden.

(7) Die Mitgliederversammlung beschließt die Tagesordnung zu Beginn einer jeden Sitzung.

(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstands einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert.

(9) Die Mitgliederversammlung wird vom Justiziar geleitet. Er kann die Leitung ganz oder zum Teil einer anderen Person übertragen.

(10) Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(11) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, dass diese Satzung oder das Gesetz etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschlussantrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(12) Jedes Mitglied nach § 3 Abs. 2 und 3 hat eine Stimme. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied oder eine Person seines Vertrauens in den Mitgliederversammlungen vertreten lassen und sein Stimmrecht entsprechend übertragen. Kein Mitglied kann sich jedoch mehr als zwei Stimmen übertragen lassen.

(13) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung gefasst, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung.

(14) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einschließlich des Ergebnisses der Abstimmung sind in einem Versammlungsprotokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Justiziar zu unterzeichnen. Die Übersendung des Protokolls an Mitglieder erfolgt frühestmöglich, spätestens mit der Einladung zur nachfolgenden Mitgliederversammlung.

(15) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) die Wahl des Kassenprüfers und seines Stellvertreters;

b) die Entlastung des Vorstands;

c) die Bestellung des Justiziars;

d) Beschluss über die Aufnahme von Vereinen als Mitglied;

e) Beschluss über die Änderungen der Beitragsordnung;

f) Beschluss des Haushaltsplans für das jeweils folgende Geschäftsjahr;

g) Genehmigung eines etwaigen Nachtragshaushalts;

h) Beschluss von Umlagen;

i) Genehmigung der Gründung von oder der Beteiligung an Unternehmen (gem. § 2 Abs. 3) sowie den Verkauf von Unternehmen oder Beteiligungen;

j) Beschluss über Änderungen dieser Satzung;

k) Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds im Fall eines Widerspruchs;

l) die Auflösung des Vereines und die Verwendung seines Vermögens.

 

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht (mit Ausnahme der Regelung in Absatz 4) aus bis zu fünf Vorstandsmitgliedern.

(2) Der Vorstand soll die Breite des Vereins repräsentieren.

(3) Die Tätigkeit als Vorstand ist ehrenamtlich. Auslagen und Reisekosten werden erstattet.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für fünf Geschäftsjahre (Legislaturperiode) in geheimer Einzelwahl gewählt. Die Mitgliederversammlung kann eine offene Abstimmung beschließen. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens erfolgt eine Neuwahl auf der nachfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

(6) Der Vorstand beschließt grundsätzlich im Rahmen von Vorstandssitzungen. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Vorstandssitzung wird mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Vorstands dies verlangen.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

(8) Der Vorstand kann im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstands am Beschluss teilnehmen.

(9) Über die Ergebnisse und Beschlüsse einer Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

(10) Der Vorstand führt den Verein. Er ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht durch diese Satzung, Beschluss der Mitglieder oder Gesetz einem anderen Organ zugeordnet sind. Dies sind insbesondere:

a) die Mitwirkung bei der Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Wahlen;

b) die Aufnahme neuer Mitglieder oder der Ausschluss eines Mitgliedes;

c) die kommissarische Einsetzung eines Vorstandsmitgliedes im Falle der vorzeitigen Beendigung des Amtes bis zur Neuwahl;

d) die Verabschiedung des Entwurfes des Jahreshaushalts;

e) die Verhandlung und den Abschluss des Justiziarvertrages unter Beachtung der Vorgaben des Haushaltsplans;

§ 12 Justiziar

(1) Der Verein hat einen Rechtsanwalt als Justiziar. Dieser ist mit der ständigen rechtlichen Beratung des Vorstands betraut. Dem Justiziar kann durch Beschluss des Vorstands Einzelvertretungsbefugnis für den Verein eingeräumt werden.

(2) Der Justiziar hat an den Sitzungen des Vorstands und an der Mitgliederversammlung Rederecht.

§ 13 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen für die jeweils nächste Legislaturperiode einen Kassenprüfer. Er darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.

(2) Der Kassenprüfer prüft einmal jährlich die Ordnungsgemäßheit aller Bank- und Kassenunterlagen und der Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Prüfung erfolgt in der Geschäftsstelle des Vereines oder einem vorab zu bestimmenden Ort.

(3) Der Kassenprüfer fertigt über das Ergebnis ein schriftliches Protokoll, mit dem die Ordnungsgemäßheit der Buchhaltung und Vermögensverwaltung bestätigt oder Mängel festgehalten werden. Der Kassenprüfer berichtet bei der Mitgliederversammlung über das Prüfergebnis.

§ 14 Vereinsauflösung

Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschließen. Dabei entscheidet sie auch über die Verwendung des Vereinsvermögens.